Kaminofen-Grenzwerte nach Typschild-Datum
Feuerstättenschau und Kehrfristen
Die Grenzwerte stehen in der 1. BImSchV, der Takt der Kontrolle steht woanders. Das Datum auf dem Typschild stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau fest, und die findet frühestens drei und in der Regel spätestens fünf Jahre nach der letzten statt, § 14 Absatz 1 SchfHwG. Wie oft gekehrt wird, hängt allein von der Nutzung ab: einmal im Kalenderjahr bei gelegentlichem Betrieb, viermal bei ganzjährigem, nach Anlage 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung.
Feuerstättenschau und Kehrfristen
Das Typschild liest der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ab
Die Grenzwerte stehen in der 1. BImSchV, der Takt der Kontrolle steht woanders. Zwei Termine sind zu unterscheiden: die Feuerstättenschau, bei der die Anlage besichtigt wird, und die Kehrung, die mehrmals im Jahr stattfinden kann.
§ 26 Absatz 5 der 1. BImSchV: Wer das Datum auf dem Typschild feststellt
Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.
Der zweite Satz ist der praktisch wichtigste: der Bezirksschornsteinfeger informiert spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung. Wer nie ein solches Schreiben bekommen hat, sollte trotzdem selbst auf das Typschild sehen.
§ 14 Absatz 1 SchfHwG: Die Feuerstättenschau
Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Die Feuerstättenschau ist kein Jahrestermin. Zwischen zwei Besichtigungen liegen mindestens drei und in der Regel höchstens fünf Jahre.
§ 4 Absatz 8 der 1. BImSchV: Die Beratungspflicht nach dem Einbau
Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
Die Beratung gilt für jede handbeschickte Feuerung, also für jeden Ofen, in den von Hand Holz gelegt wird. Sie ist innerhalb eines Jahres nach dem Einbau oder nach einem Betreiberwechsel fällig.
Wie oft gekehrt wird, entscheidet die Nutzung
Die Zahl gilt je Kalenderjahr und betrifft die Feuerstätte samt Verbindungsstück und Abgasanlage. Sie hängt nicht an der Bauart des Ofens, sondern daran, wie oft er brennt.
| Nummer | Anlage und ihre Benutzung | Im Kalenderjahr |
|---|---|---|
| 1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 mal kehren |
| 1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 mal kehren |
| 1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets, Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a der 1. BImSchV | 2 mal kehren |
| 1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 mal kehren |
| 1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 mal kehren |
| 1.9 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr überprüfen |
Quelle: Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO), Fundstelle BGBl. I 2009, 1295 bis 1296. Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz
Was dieses Werkzeug macht
- Maßgeblich ist das Datum auf dem Typschild, nicht das Kaufdatum und nicht der Tag des Einbaus. Wer es nicht mehr lesen kann, fällt in dieselbe Zeile wie eine Anlage bis 1974, und deren Frist endete am 31. Dezember 2014.
- Ein Ofen, der zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 errichtet wurde, bleibt bei den Werten der Stufe 1. § 26 Absatz 6 lässt sie ausdrücklich weitergelten, eine Nachbesserung auf Stufe 2 verlangt die Verordnung nicht.
- Grundofen und offener Kamin tragen keinen Typprüfwert. Die Verordnung regelt beide an anderer Stelle, und von der Übergangsregelung für Altanlagen nimmt sie beide aus.
- Jede Zahl auf dieser Seite stammt aus dem Verordnungstext und ist zu ihrer Fundstelle verlinkt. Preise nennt das Werkzeug nicht: für die Nachrüstung und für die Gebühren der Schornsteinfegerarbeiten gibt es keine bundesweit gültige, öffentlich prüfbare Quelle.