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Taschenrechner und Notizen auf einem Schreibtisch bei einer Kostenberechnung, Symbolbild für Kamin-BImSchV-Emissionsgrenzwert-Checker 2026

Werkzeug

Kaminofen-Grenzwerte nach Typschild-Datum

Welcher Emissionsgrenzwert für eine Feuerstätte gilt, entscheidet das Datum auf dem Typschild. Vor dem 22. März 2010 sind es 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter nach § 26 der 1. BImSchV, ab diesem Tag die Werte der Anlage 4 je Feuerstättenart, ab dem 1. Januar 2015 deren zweite Stufe. Dieses Werkzeug ordnet eine Anlage einer der drei Spalten zu, nennt die Zahlen dazu und sagt, welche Nachrüstfrist für sie galt.

Kaminofen-Grenzwerte nach Typschild-Datum

Beispiel: Kaminofen mit dem Jahr 2004 auf dem Typschild

Der Beispielfall rechnet mit einem Raumheizer mit Flachfeuerung, dem üblichen Kaminofen, und dem Jahr 2004 auf dem Typschild. Das ist keine Messung, sondern der Ausgangszustand dieser Seite. Mit dem Jahr 2004 auf dem Typschild fällt die Anlage in den Zeitraum 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010. Für ihn setzt § 26 Absatz 2 den 31. Dezember 2024 als Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme. Weiterbetreiben darf sie nur, wer nachweist, dass sie 0,15 Gramm je Kubikmeter Staub und 4,0 Gramm je Kubikmeter Kohlenmonoxid einhält. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Stand dieser Tabelle, 2026-09-14. Wer die Anlage weiter betreibt, ohne einen der beiden Nachweise geführt oder eine Einrichtung zur Staubminderung nachgerüstet zu haben, betreibt sie ohne die Voraussetzung, die § 26 Absatz 1 dafür verlangt.

Das Datum auf dem Typschild entscheidet

Das Typschild klebt oder steht meist an der Rückseite oder Unterseite der Feuerstätte. Maßgeblich ist das Datum darauf, nicht das Kaufdatum und nicht das Datum des Einbaus.

Altanlage vor dem 22. März 2010

Die Frist lief am 31. Dezember 2024 ab

Mit dem Jahr 2004 auf dem Typschild fällt die Anlage in den Zeitraum 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010. Für ihn setzt § 26 Absatz 2 den 31. Dezember 2024 als Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme. Weiterbetreiben darf sie nur, wer nachweist, dass sie 0,15 Gramm je Kubikmeter Staub und 4,0 Gramm je Kubikmeter Kohlenmonoxid einhält. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Stand dieser Tabelle, 2026-09-14. Wer die Anlage weiter betreibt, ohne einen der beiden Nachweise geführt oder eine Einrichtung zur Staubminderung nachgerüstet zu haben, betreibt sie ohne die Voraussetzung, die § 26 Absatz 1 dafür verlangt.

Staub:
0,15 Gramm je Kubikmeter
Kohlenmonoxid:
4,0 Gramm je Kubikmeter
Mindestwirkungsgrad:
verlangt die Verordnung hier nicht
Bezug:
13 Prozent Sauerstoff im Abgas
  • Eine Einzelraumfeuerung zum Beheizen, die sich keiner Art dieser Tabelle zuordnen lässt, muss nach Anlage 4 Nummer 1 die Anforderungen des Raumheizers mit Flachfeuerung einhalten.
  • Den Nachweis nach § 26 Absatz 1 Satz 2 führt entweder eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger. Wer den Nachweis hat, muss nicht nachrüsten.
  • Jeder Wert bezieht sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent, § 4 Absatz 2. Ein Messwert ohne diesen Bezug lässt sich mit diesen Zahlen nicht vergleichen.

Welche Spalte gilt, entscheidet das Jahr der Errichtung

Die Werte gelten für die Typprüfung des Herstellers, nicht für eine Messung im Wohnzimmer. Stufe 1 gilt für Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, Stufe 2 für Anlagen nach dem 31. Dezember 2014. Der Mindestwirkungsgrad steht in der Verordnung in einer eigenen Spalte und gilt für beide Stufen.

Emissionsgrenzwerte in Gramm je Kubikmeter und Mindestwirkungsgrad je Feuerstättenart nach Anlage 4 Nummer 1 der 1. BImSchV
FeuerstättenartCO Stufe 1Staub Stufe 1CO Stufe 2Staub Stufe 2Wirkungsgrad
Raumheizer mit Flachfeuerung, der übliche KaminofenDIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005, Zeitbrand2,00,0751,250,0473 Prozent
Raumheizer mit Füllfeuerung, DauerbrandofenDIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005, Dauerbrand2,50,0751,250,0470 Prozent
SpeichereinzelfeuerstätteDIN EN 15250/A1, Ausgabe Juni 20072,00,0751,250,0475 Prozent
Kamineinsatz, geschlossene BetriebsweiseDIN EN 13229, Ausgabe Oktober 20052,00,0751,250,0475 Prozent
Kachelofeneinsatz mit FlachfeuerungDIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 20052,00,0751,250,0480 Prozent
Kachelofeneinsatz mit FüllfeuerungDIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 20052,50,0751,250,0480 Prozent
HerdDIN EN 12815, Ausgabe September 20053,00,0751,50,0470 Prozent
HeizungsherdDIN EN 12815, Ausgabe September 20053,50,0751,50,0475 Prozent
Pelletofen ohne WassertascheDIN EN 14785, Ausgabe September 20060,40,050,250,0385 Prozent
Pelletofen mit WassertascheDIN EN 14785, Ausgabe September 20060,40,030,250,0290 Prozent

Kohlenmonoxid und Staub in Gramm je Kubikmeter, bezogen auf 13 Prozent Sauerstoff im Abgas und auf den Normzustand (273 Kelvin, 1013 Hektopascal, trockenes Abgas). Quelle: Anlage 4 Nummer 1 der 1. BImSchV, Fundstelle BGBl. I 2010, 38. Am 2026-09-14 am Wortlaut geprüft.

Zwei Bauarten stehen nicht in dieser Tabelle

Grundofen, handwerklich vor Ort gesetzt

§ 4 Absatz 3 nimmt den Grundofen von der Typprüfung aus, § 26 Absatz 3 Nummer 3 von der Übergangsregelung für Altanlagen. Dafür verlangt § 4 Absatz 5 für jeden nach dem 31. Dezember 2014 errichteten Grundofen eine nachgeschaltete Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik. Sie entfällt nur, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofeneinsätzen mit Füllfeuerung nachgewiesen werden, durch Messung der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers zu Beginn des Betriebes oder durch Typprüfung des vorgefertigten Feuerraums.

Offener Kamin

Der offene Kamin trägt keinen Emissionsgrenzwert, dafür eine Einschränkung des Betriebs: § 4 Absatz 4 lässt ihn nur gelegentlich betreiben, und nur mit naturbelassenem stückigem Holz oder Holzbriketts. Von der Typprüfung nimmt ihn § 4 Absatz 3 aus, von der Übergangsregelung § 26 Absatz 3 Nummer 2.

Für Öfen von vor dem 22. März 2010 sind alle vier Fristen abgelaufen

Eine Anlage, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurde, darf nur weiterbetrieben werden, wenn sie 0,15 Gramm je Kubikmeter Staub und 4,0 Gramm je Kubikmeter Kohlenmonoxid einhält. Wer das nicht nachweisen konnte, musste nachrüsten oder die Anlage stilllegen, gestaffelt nach dem Datum auf dem Typschild.

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme nach dem Datum auf dem Typschild
Datum auf dem TypschildNachrüstung oder AußerbetriebnahmeStand 2026-09-14
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar31. Dezember 2014abgelaufen
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017abgelaufen
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 199431. Dezember 2020abgelaufen
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 201031. Dezember 2024abgelaufen

Zwei Nachweise ersparen die Nachrüstung

  • Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers. § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
  • Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger, unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3. § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Sechs Fälle nimmt die Verordnung von der Nachrüstung aus

§ 26 Absatz 3 Nummer 1
Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt.
§ 26 Absatz 3 Nummer 2
Offene Kamine. Was ein offener Kamin ist, sagt § 2 Nummer 12: eine Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann.
§ 26 Absatz 3 Nummer 3
Grundöfen. § 2 Nummer 13 meint damit den Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, der an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wird.
§ 26 Absatz 3 Nummer 4
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
§ 26 Absatz 3 Nummer 5
Anlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
§ 26 Absatz 4
Eingemauerte Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze und vergleichbare Ofeneinsätze. Für sie gilt Absatz 2 nicht, sie sind aber spätestens bis zu denselben Zeitpunkten mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Minderung der Staubemission auszustatten. Die Außerbetriebnahme entfällt, die Nachrüstung nicht.

Die Vorschriften im Wortlaut

§ 26 Absatz 1 der 1. BImSchV: Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: 1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, 2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Das ist die Messlatte für jeden Ofen, der älter ist als der 22. März 2010. Sie ist deutlich milder als die Typprüfwerte für neue Anlagen, und trotzdem hält sie ein Ofen aus den Achtzigern in aller Regel nicht ein.

Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz

§ 26 Absatz 2 der 1. BImSchV: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

Der Satz endet in der Verordnung mit einer Tabelle, und diese Tabelle steht oben. Nachrüsten heißt hier: eine Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik.

Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz

§ 26 Absatz 6 der 1. BImSchV: Was für Öfen zwischen 2010 und 2014 gilt

Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.

Der Satz beantwortet die häufigste Rückfrage zu dieser Seite. Ein Ofen, der 2012 eingebaut wurde, muss nicht auf Stufe 2 nachgebessert werden. Er bleibt bei den Werten, die bei seiner Errichtung galten.

Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz

§ 4 Absatz 3 der 1. BImSchV: Die Typprüfung des Herstellers

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden.

Den Nachweis führt der Hersteller, nicht der Haushalt. Wer einen neuen Ofen kauft, bekommt die Werte im Datenblatt und in der Bescheinigung zur Typprüfung.

Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz

§ 4 Absatz 2 der 1. BImSchV: Worauf sich jeder Wert bezieht

Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.

Ohne diesen Bezug ist jeder Vergleich wertlos. Zwei Messwerte bei unterschiedlichem Sauerstoffgehalt sind nicht dieselbe Größe.

Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz

Was dieses Werkzeug nicht rechnet

  • Kosten nennt dieses Werkzeug nicht, weder für die Nachrüstung mit einem Staubabscheider noch für die Messung. Die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten setzt das Landesrecht fest, die Nachrüstkosten der Markt, und für beides gibt es keine bundesweit gültige, öffentlich prüfbare Tabelle.
  • Ob eine bestimmte Anlage ihre Grenzwerte einhält, sagt nur die Messung oder die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers. Dieses Werkzeug sagt, welcher Wert gilt, nicht welcher gemessen wird.
  • Die Bauordnungen der Länder, der Schornsteinquerschnitt und die Ableitbedingungen nach § 19 der 1. BImSchV stehen hier nicht. Sie entscheiden mit darüber, ob eine Feuerstätte angeschlossen werden darf.
  • Eine Aussage über einen einzelnen Betrieb dieses Verzeichnisses trifft das Werkzeug nicht. Welche Ofenarten ein Betrieb baut, ist in den Daten dieser Site nicht belegt.
  • Förderprogramme für den Austausch einer Altanlage bleiben außen vor. Sie wechseln häufiger als die Verordnung und gehören in den Ratgeber, nicht in ein Werkzeug, das den Gesetzestext abbildet.

Was dieses Werkzeug macht

  • Maßgeblich ist das Datum auf dem Typschild, nicht das Kaufdatum und nicht der Tag des Einbaus. Wer es nicht mehr lesen kann, fällt in dieselbe Zeile wie eine Anlage bis 1974, und deren Frist endete am 31. Dezember 2014.
  • Ein Ofen, der zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 errichtet wurde, bleibt bei den Werten der Stufe 1. § 26 Absatz 6 lässt sie ausdrücklich weitergelten, eine Nachbesserung auf Stufe 2 verlangt die Verordnung nicht.
  • Grundofen und offener Kamin tragen keinen Typprüfwert. Die Verordnung regelt beide an anderer Stelle, und von der Übergangsregelung für Altanlagen nimmt sie beide aus.
  • Jede Zahl auf dieser Seite stammt aus dem Verordnungstext und ist zu ihrer Fundstelle verlinkt. Preise nennt das Werkzeug nicht: für die Nachrüstung und für die Gebühren der Schornsteinfegerarbeiten gibt es keine bundesweit gültige, öffentlich prüfbare Quelle.