Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt seit 2008 das Berufsrecht der Schornsteinfeger und trennt hoheitliche Aufgaben von frei vergebbaren Kehrarbeiten.
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Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Kaminbauer, Ofensetzer & Luftheizungsbauer immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt seit 2008 das Berufsrecht der Schornsteinfeger und trennt hoheitliche Aufgaben von frei vergebbaren Kehrarbeiten.
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Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist die Person, die eine Behörde nach § 8 SchfHwG für sieben Jahre für einen Bezirk bestellt und die dort die hoheitlichen Aufgaben ausführt, allen voran die Feuerstättenschau.
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Die Feuerstättenschau ist die Prüfung aller Feuerstätten und Abgasanlagen eines Gebäudes durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, laut § 14 SchfHwG zweimal je Bestellungsperiode, im Abstand von drei bis fünf Jahren.
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Der Feuerstättenbescheid ist das schriftliche Ergebnis der Feuerstättenschau: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt ihn nach § 14a SchfHwG unverzüglich aus und legt fällige Kehr-, Überprüfungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit Termin fest.
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Das Kehrbuch ist das amtliche, elektronisch geführte Verzeichnis, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 19 SchfHwG alle Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten eines Grundstücks chronologisch einträgt und mindestens vierteljährlich prüft.
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Eine hoheitliche Aufgabe im Schornsteinfegerwesen ist eine Tätigkeit, die ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten ist, etwa Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid und Kehrbuchführung. Anders als bei freien Schornsteinfegerarbeiten gibt es dafür keine freie Betriebswahl.
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Freie Schornsteinfegerarbeiten sind die Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 2 SchfHwG, seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Eigentümer beauftragen dafür jeden in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb.
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Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) legt bundesweit fest, wie oft Abgasanlagen, Heizgaswege und Verbrennungsluftanlagen gekehrt und überprüft werden; die Intervalle je Brennstoffart stehen in Anlage 1.
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Die Abgaswegeüberprüfung prüft, ob ein Schornstein für den Anschluss einer neuen Feuerstätte funktions- und brandsicher ist. Sie ist nach der KÜO Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
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Ein Kehrbezirk ist das Gebiet, für das eine Behörde einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für sieben Jahre bestellt. Innerhalb des Bezirks ist er allein für die hoheitlichen Aufgaben zuständig.
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Die 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) regelt die Emissionsgrenzwerte kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen wie Kaminöfen und Pelletöfen; Anlage 4 setzt dafür die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid in zwei Stufen.
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Emissionsstufe 1 der 1. BImSchV gilt seit dem 22. März 2010 für neue Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen. Sie begrenzt Staub auf 0,075 Gramm und Kohlenmonoxid auf 2,0 bis 3,5 Gramm je Kubikmeter Abgas.
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Emissionsstufe 2 der 1. BImSchV gilt seit dem 1. Januar 2015 für neue Einzelraumfeuerstätten und verschärft die Grenzwerte auf 0,03 bis 0,04 Gramm Staub und 0,25 bis 1,50 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter.
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Der Bestandsschutz nach § 26 der 1. BImSchV setzt bestehenden Feuerstätten Fristen zum Nachrüsten, Nachweisen oder Stilllegen. Die Frist richtet sich nach dem Errichtungsjahr, von Ende 2014 bis Ende 2024.
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Die Typprüfung ist der Nachweis eines Prüfinstituts, dass ein Feuerstättenmodell die Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV nach Anlage 4 einhält. Sie ersetzt eine Einzelmessung und ist Voraussetzung für Verkauf und Einbau.
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Anlage A der Handwerksordnung listet die zulassungspflichtigen Handwerke, für die eine Meisterprüfung oder ein gleichwertiger Nachweis Voraussetzung für die Handwerksrolle ist. Der Ofen- und Luftheizungsbauer steht dort an zweiter Stelle.
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Die Meisterpflicht verlangt für ein Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung eine Meisterprüfung, bevor der Betriebsinhaber sich in die Handwerksrolle einträgt. Für Ofen- und Luftheizungsbauer gilt sie uneingeschränkt.
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Ofen- und Luftheizungsbauer ist die Berufsbezeichnung des Handwerks, das Kaminöfen, Kachelöfen, Grundöfen und Luftheizungsanlagen baut, einbaut und saniert. Es steht in Anlage A der Handwerksordnung und ist meisterpflichtig.
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Die Altgesellenregelung nach § 7b HwO erlaubt Gesellen ohne Meisterbrief die selbstständige Ausübung, wenn sie sechs Jahre Berufserfahrung nachweisen, davon vier Jahre in leitender Stellung. Für Ofen- und Luftheizungsbauer gilt sie.
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Die Handwerksrolle ist das amtliche Verzeichnis der Handwerkskammern, in das jeder Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vor Arbeitsbeginn eingetragen sein muss. Geprüft werden Meisterbrief oder Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO.
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Die Gewerbeanzeige ist die Meldung der Betriebsaufnahme beim Gewerbeamt, verpflichtend für fast jeden Betrieb. Bei zulassungspflichtigen Handwerken wie Ofen- und Luftheizungsbauer verlangt das Amt zusätzlich den Nachweis der Handwerksrolle-Eintragung.
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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das zentrale Förderprogramm für den Heizungstausch, darunter wassergeführte Pelletöfen mit Pufferspeicher. Privatpersonen beantragen sie seit 2024 über das KfW-Programm 458, nicht mehr über das BAFA.
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Der Klimageschwindigkeitsbonus ist ein Aufschlag der BEG-Heizungsförderung für den Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle- oder mindestens 20 Jahre alten Gasheizung. Er beträgt seit 21. Juli 2026 16 Prozent der förderfähigen Kosten.
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Der Einkommensbonus staffelt die BEG-Heizungsförderung nach Haushaltseinkommen: 40 Prozent Zuschlag bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro Jahreseinkommen (Stand 21. Juli 2026).
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Eine Feuerstätte ist jede Anlage, die Brennstoff zur Wärmeerzeugung verbrennt, von Kaminöfen über Kachelöfen bis zu Gasthermen. Der Begriff fasst alle Anlagenarten unter den Prüf- und Kehrpflichten von KÜO und 1. BImSchV zusammen.
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Eine Einzelraumfeuerungsanlage ist eine Feuerstätte, die vorrangig den Aufstellraum beheizt, anders als eine Zentralheizung mit Wasserverteilung im Haus. Kaminöfen, Kachelöfen und die meisten Pelletöfen zählen dazu und unterliegen den Emissionsgrenzwerten der 1. BImSchV.
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Ein Kaminofen ist eine freistehende Einzelraumfeuerstätte für feste Brennstoffe, meist Scheitholz, mit direkter Wärmeabgabe und ohne große Speichermasse. Er heizt einen Raum schnell auf und kühlt nach dem letzten Nachlegen ebenso schnell ab.
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Ein Kachelofen ist eine gemauerte Einzelraumfeuerstätte mit hoher Speichermasse aus Schamotte oder Speckstein, die Wärme über Stunden als milde Strahlungswärme abgibt. Zwei bis drei Nachlegevorgänge am Tag genügen meist.
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Ein Grundofen ist die handwerklich vor Ort gemauerte Bauform des Kachelofens, bei der Feuerraum und Speicherzüge individuell angepasst werden. Er erreicht von allen Einzelraumfeuerstätten die höchste Speichermasse und die längste Nachheizzeit.
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Speicherofen ist der Oberbegriff für Feuerstätten mit hoher Speichermasse, die Wärme verzögert über Stunden abgeben, darunter Grundofen, Kachelofen und speziell gebaute Kaminöfen mit Speicherstein-Verkleidung.
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Ein Warmluftkachelofen ist ein Kachelofen mit werkseitig gefertigtem Heizeinsatz, der Wärme über Strahlung und zusätzlich über erwärmte Konvektionsluft abgibt. Er heizt spürbar schneller auf als ein rein gemauerter Grundofen.
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Ein Heizeinsatz ist die werkseitig gefertigte Feuerungstechnik aus Brennkammer, Sichtscheibe und Rauchgasführung, die ein Ofenbauer in einen Kachelofen einsetzt und mit Kacheln oder Speichersteinen verkleidet. Er ersetzt die gemauerte Feuerung eines Grundofens.
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Ein Pelletofen verbrennt genormte Holzpresslinge automatisch dosiert, was gegenüber Scheitholz eine gleichmäßigere Verbrennung und weniger Feinstaub ermöglicht. Mit Wassertasche und Pufferspeicher unterstützt er die Zentralheizung und wird dann als Biomasseheizung über die BEG gefördert.
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Speichermasse ist die Menge an wärmespeicherndem Material in einer Feuerstätte, etwa Schamotte oder Speckstein, die während des Abbrands Wärme aufnimmt und über Stunden verzögert wieder abgibt. Je höher sie ist, desto länger die Nachheizzeit.
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Raumluftunabhängiger Betrieb bedeutet, dass eine Feuerstätte ihre Verbrennungsluft über eine abgedichtete Leitung direkt von außen bezieht, nicht aus dem Aufstellraum. Das ist oft Pflicht, wenn eine Lüftungsanlage sonst einen gefährlichen Unterdruck erzeugen könnte.
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Die Nennwärmeleistung gibt in Kilowatt an, wie viel Wärme eine Feuerstätte im Dauerbetrieb unter genormten Prüfbedingungen abgibt. Sie ist die Kennzahl zur Abstimmung auf Raumgröße und Dämmstandard und steht auf dem Typenschild.
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Der Wirkungsgrad einer Feuerstätte beschreibt, welcher Anteil der Brennstoffenergie als nutzbare Wärme in den Raum gelangt statt durch den Schornstein zu entweichen. Moderne, geschlossene Kaminöfen erreichen höhere Werte als ein offener Kamin.
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Ein Gaskamin ist eine Feuerstätte, die statt fester Brennstoffe Erdgas oder Flüssiggas verbrennt und meist per Fernbedienung gezündet und geregelt wird. Er unterliegt nach der KÜO selteneren Prüfpflichten als eine Feuerstätte für feste Brennstoffe.
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Eine Abgasanlage führt die Verbrennungsgase einer Feuerstätte sicher ins Freie, meist als gemauerter Schornstein oder als vorgefertigtes System aus doppelwandigen Edelstahlrohren. Querschnitt und Material müssen zu Brennstoffart und Nennwärmeleistung passen.
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Ein Außenschornstein ist eine Abgasanlage, die nachträglich außen an der Gebäudewand montiert wird, meist als doppelwandiges Edelstahlsystem, wenn innen kein geeigneter Schacht vorhanden ist. Er verlangt die in DIN 18160 geregelten Abstands- und Befestigungsanforderungen.
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Ein Doppelwandschornstein besteht aus zwei ineinanderliegenden Edelstahlrohren mit nicht brennbarer Dämmschicht dazwischen, die geringere Abstände zu brennbaren Bauteilen erlaubt als ein einwandiges System. Er ist die häufigste Bauart für Außenschornsteine.
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Der Schornsteinquerschnitt ist die lichte Innenfläche der Abgasanlage, die den Zug und damit die Abgasabführung bestimmt. Er muss zur Nennwärmeleistung und zum Brennstoff der Feuerstätte passen, sonst zieht die Anlage zu schwach oder zu stark.
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Die Abstandsklasse eines Schornsteinsystems, etwa G 50, gibt in Millimetern den rußbrandbeständigen Mindestabstand zu brennbaren Bauteilen an. Sie steht auf dem Typenschild jedes zugelassenen Systems und ist Teil der Prüfung nach DIN 18160.
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Die Feuerwiderstandsklasse eines Schornsteins gibt an, wie lange die Konstruktion im Brandfall standsicher bleibt, etwa L 90 für mindestens 90 Minuten. Sie ist Teil der Zulassung nach DIN 18160, unabhängig von der Abstandsklasse.
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Die Notdienst-Warnung ist der redaktionelle Hinweis, dass keinem gelisteten Betrieb eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit unterstellt wird, selbst wenn ein Feuerstättenmangel dringend erscheint. Verbindlich ist allein die Auskunft des Betriebs selbst.
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Ein Kostenvoranschlag ist die unverbindliche, aber sorgfältig erstellte Schätzung der Kosten eines Auftrags, üblicherweise vor der Auftragserteilung. Weicht die Rechnung wesentlich ab, muss der Betrieb das rechtzeitig anzeigen, sonst bleibt er am ursprünglichen Betrag.
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Die freie Schornsteinfegerwahl ist das Recht der Eigentümer, seit 2013 für frei vergebbare Kehr- und Überprüfungsarbeiten einen beliebigen in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb zu beauftragen statt den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Für hoheitliche Aufgaben gilt sie nicht.
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