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Glossar

1. BImSchV

Die 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) regelt die Emissionsgrenzwerte kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen wie Kaminöfen und Pelletöfen; Anlage 4 setzt dafür die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid in zwei Stufen.

Begriff
1. BImSchV
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anforderungen an neu in Verkehr gebrachte Feuerstätten und Übergangsfristen für bereits bestehende Anlagen, gestaffelt nach deren Errichtungsjahr.

Für den Kaminbau ist sie die zentrale Rechtsgrundlage: Ein Betrieb, der eine Feuerstätte verkauft und einbaut, muss deren Einhaltung der jeweils aktuellen Stufe kennen und dem Kunden gegenüber ausweisen können.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), Anlage 4, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.