Glossar
Bestandsschutz für Feuerstätten
Der Bestandsschutz nach § 26 der 1. BImSchV setzt bestehenden Feuerstätten Fristen zum Nachrüsten, Nachweisen oder Stilllegen. Die Frist richtet sich nach dem Errichtungsjahr, von Ende 2014 bis Ende 2024.
- Begriff
- Bestandsschutz für Feuerstätten
- Stand
- 14. September 2026
Was dahinter steckt
Vor 1975 errichtete Anlagen mussten bis 31. Dezember 2014 nachrüsten oder stillgelegt werden, Anlagen von 1975 bis 1984 bis Ende 2017, von 1985 bis 1994 bis Ende 2020.
Für Anlagen aus der Zeit von 1995 bis zum 21. März 2010 lief die Frist am 31. Dezember 2024 ab. Wer ein Gebäude mit einer älteren, ungeprüften Feuerstätte übernimmt, sollte die Fristenlage vor jedem weiteren Betrieb prüfen lassen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- 1. BImSchV, § 26 (Übergangsvorschriften), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.