Welche Grenzwerte gelten für neue Kaminöfen?
Ein neuer Kaminofen darf nach Anlage 4 zur 1. BImSchV höchstens 0,04 Gramm Staub und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas ausstoßen und muss mindestens 73 Prozent Wirkungsgrad erreichen. Die 1. BImSchV ist die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie gilt seit dem 22. März 2010 und kennt zwei Stufen: Stufe 1 für Öfen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, und Stufe 2 für Öfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden. Alle Werte beziehen sich nach § 4 Absatz 2 auf 13 Prozent Sauerstoff im Abgas; ein Messwert ohne diesen Bezug lässt sich mit der Tabelle nicht vergleichen.
Den Nachweis liefert nicht eine Messung im Wohnzimmer, sondern die Typprüfung des Herstellers. Nach § 4 Absatz 3 dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart eine Typprüfung belegt, dass Grenzwerte und Mindestwirkungsgrad unter Prüfbedingungen eingehalten werden. Ausgenommen sind Grundöfen und offene Kamine. Der Nachweis steht auf dem Typschild oder in der Prüfbescheinigung, die zum Ofen gehört.
| Feuerstättenart | Stufe 1 CO / Staub | Stufe 2 CO / Staub | Mindestwirkungsgrad |
|---|---|---|---|
| Raumheizer mit Flachfeuerung (Kaminofen, Zeitbrand) | 2,0 / 0,075 | 1,25 / 0,04 | 73 Prozent |
| Raumheizer mit Füllfeuerung (Dauerbrandofen) | 2,5 / 0,075 | 1,25 / 0,04 | 70 Prozent |
| Speichereinzelfeuerstätte | 2,0 / 0,075 | 1,25 / 0,04 | 75 Prozent |
| Kamineinsatz, geschlossen | 2,0 / 0,075 | 1,25 / 0,04 | 75 Prozent |
| Kachelofeneinsatz mit Flachfeuerung | 2,0 / 0,075 | 1,25 / 0,04 | 80 Prozent |
| Kachelofeneinsatz mit Füllfeuerung | 2,5 / 0,075 | 1,25 / 0,04 | 80 Prozent |
| Herd | 3,0 / 0,075 | 1,5 / 0,04 | 70 Prozent |
| Heizungsherd | 3,5 / 0,075 | 1,5 / 0,04 | 75 Prozent |
| Pelletofen ohne Wassertasche | 0,4 / 0,05 | 0,25 / 0,03 | 85 Prozent |
| Pelletofen mit Wassertasche | 0,4 / 0,03 | 0,25 / 0,02 | 90 Prozent |
- Staubgrenzwert Kaminofen, Stufe 2
- 0,04 Gramm je Kubikmeter
- 1. BImSchV Anlage 4 Nummer 1, Stand 1. Januar 2015
- Einzelraumfeuerstätten in Deutschland 2025
- etwa 11,7 Millionen
- Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Erhebungen 2025, Stand 22. Mai 2026
- Bußgeld für Betrieb ohne Typprüfung oder mit unzulässigem Brennstoff
- bis 50.000 Euro
- § 24 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 BImSchG, Stand 20. September 2026
Welche Fristen galten für alte Kaminöfen und was gilt jetzt?
Die letzte Übergangsfrist ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen: Ein Kaminofen mit Typschild vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 darf seitdem nur noch brennen, wenn er nachweislich höchstens 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter ausstößt oder mit einer Staubminderung nachgerüstet wurde. Das regelt § 26 der 1. BImSchV. Der Nachweis kann durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers geführt werden. Maßgeblich ist das Datum auf dem Typschild, nicht das Kaufdatum und nicht der Einbau.
- Typschild bis 31. Dezember 1974 oder Datum nicht feststellbar: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2014.
- Typschild 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: bis 31. Dezember 2017.
- Typschild 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: bis 31. Dezember 2020.
- Typschild 1. Januar 1995 bis 21. März 2010: bis 31. Dezember 2024.
- Errichtung 22. März 2010 bis 31. Dezember 2014: keine Frist, die Werte der Stufe 1 gelten nach § 26 Absatz 6 weiter.
- Errichtung ab 1. Januar 2015: Stufe 2, keine Übergangsregelung.
Fünf Gruppen nimmt § 26 Absatz 3 von den Fristen aus: nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt, offene Kamine, Grundöfen, Öfen, die die einzige Wärmequelle einer Wohnung sind, und Anlagen, deren Betreiber glaubhaft macht, dass sie vor 1950 gebaut wurden. Eingemauerte Kamin- und Kachelofeneinsätze dürfen nach Absatz 4 nicht stillgelegt werden, mussten aber zu denselben Terminen mit einer Staubminderung nachgerüstet werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger musste die Betreiber nach Absatz 5 spätestens zwei Jahre vor der Frist informieren; die Prüfung des Typschilds kostet nach Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung 3 Arbeitswerte.
Welche Brennstoffe und welche Bedienung schreibt die Verordnung vor?
Im Kaminofen dürfen nur die Brennstoffe des § 3 Absatz 1 brennen, für Holzöfen vor allem naturbelassenes stückiges Holz mit Rinde, Holzbriketts nach DIN 51731 und Holzpellets nach DINplus, und das Holz muss nach Absatz 3 unter 25 Prozent Feuchte liegen, bezogen auf das Trockengewicht. Beschichtetes, lackiertes oder verleimtes Holz ist nach Nummer 6 und 7 nur ohne Holzschutzmittel und halogenorganische Beschichtungen zugelassen, und nach § 4 Absatz 1 nur, wenn der Hersteller den Ofen dafür freigibt; für einen Kaminofen im Wohnzimmer scheidet es damit praktisch aus. Wer andere Brennstoffe einsetzt, handelt nach § 24 Nummer 1 ordnungswidrig.
Die 25 Prozent Feuchte haben einen physikalischen Grund: Nasses Holz verdampft erst sein Wasser und brennt dann kühl und unvollständig, was Ruß, Teer und Feinstaub erzeugt. Das Umweltbundesamt gibt an, dass frisch geschlagenes Holz 45 bis 60 Prozent Wasser enthält und die Trocknung auf 15 bis 20 Prozent ein bis zwei Jahre dauert (Stand April 2025). Wer Holz im Herbst kauft und im selben Winter verbrennt, liegt deshalb fast immer über der Grenze. Bei der Feuerstättenschau darf der Schornsteinfeger den Feuchtegehalt messen; das kostet nach Anlage 3 der KÜO 6 Arbeitswerte.
- Typschild lesen: Es nennt Hersteller, Modell, Nennwärmeleistung, das Baujahr und meist die Prüfnorm, etwa DIN EN 13240 für Kaminöfen.
- Baujahr einordnen: vor 22. März 2010 gilt § 26 mit den Fristen nach Typschild; 22. März 2010 bis 31. Dezember 2014 gilt Stufe 1; ab 1. Januar 2015 gilt Stufe 2.
- Werte prüfen: Prüfbescheinigung oder Herstellerangabe mit den Werten der Anlage 4 vergleichen, Staub in Gramm oder Milligramm je Kubikmeter bei 13 Prozent Sauerstoff.
- Nachweis sichern: Prüfbescheinigung zum Ofen aufbewahren; ohne sie kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung nicht bestätigen.
- Beratung wahrnehmen: Innerhalb eines Jahres nach Errichtung oder Betreiberwechsel nach § 4 Absatz 8 durch einen Schornsteinfeger, zusammen mit anderen Schornsteinfegerarbeiten.
Wie viel ein Ofen ausstößt, zeigt eine Zahl des Umweltbundesamts: Ein neuer Kaminofen mit 6 bis 8 Kilowatt emittiert bei Nennlast etwa 500 Milligramm Staub in der Stunde, so viel wie ein Pkw der Abgasnorm Euro 6 auf 100 Kilometern (Stand April 2025). Die Grenzwerte der Stufe 2 sind deshalb eine Untergrenze; wer weniger ausstoßen will, wählt einen Ofen mit dem Blauen Engel oder rüstet einen Staubabscheider nach, der die Partikel elektrostatisch aus dem Abgas zieht.
Welche Pflichten gelten gegenüber dem Schornsteinfeger?
Drei Pflichten bestimmen den Alltag mit dem Kaminofen: die Feuerstättenschau, der Feuerstättenbescheid und die Kehrungen. Die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes findet zweimal in der siebenjährigen Bestellzeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers statt, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten; er prüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit und darf bei Gefahr im Verzug vorläufig stilllegen. Unverzüglich danach erlässt er nach § 14a den Feuerstättenbescheid mit den Arbeiten, ihrer Anzahl je Kalenderjahr und den Fristen; Widerspruch dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.
Wie oft gekehrt wird, steht in Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung: viermal im Jahr bei ganzjährig regelmäßiger Nutzung, dreimal bei regelmäßiger Nutzung in der Heizperiode, zweimal bei mehr als gelegentlicher, einmal bei gelegentlicher Nutzung und einmal jährlich eine Überprüfung bei betriebsbereiten, aber unbenutzten Feuerstätten. Nach § 1 Absatz 5a KÜO können Sie nach einem Jahr Nutzung beantragen, die Kehrungen auf eine im Jahr zu senken, wenn der Ofen die Stufe 2 erfüllt, rückstandsarm brennt und der Schornstein nur einfach belegt ist. Die Kehrung ist eine freie Arbeit, die Sie an jeden zugelassenen Betrieb vergeben; die Feuerstättenschau bleibt beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und kostet nach Anlage 3 der KÜO 11,7 Arbeitswerte je Gebäude, 6 je Feuerstätte und 1 je Meter Schornstein, bei 1,40 Euro netto je Arbeitswert seit dem 21. Januar 2025.
Welche Regeln gelten für Aufstellung und Schornstein?
Neben der 1. BImSchV gilt das Baurecht der Länder, das auf der Muster-Feuerungsverordnung beruht. Sie verlangt für raumluftabhängige Öfen bis 35 Kilowatt einen Aufstellraum mit Fenster oder Außentür und mindestens 4 Kubikmeter Rauminhalt je Kilowatt (§ 3 Absatz 1), verbietet Feuerstätten in notwendigen Treppenräumen, Fluren und Garagen (§ 4 Absatz 1), verlangt Abstände zu brennbaren Bauteilen, bei denen höchstens 85 Grad entstehen, ohne Herstellerangabe 40 Zentimeter (§ 4 Absatz 7), und einen nichtbrennbaren Bodenbelag 50 Zentimeter vor und 30 Zentimeter neben der Feuerungsöffnung (§ 4 Absatz 8). Die Abgase fester Brennstoffe müssen in einen rußbrandbeständigen Schornstein (§ 7 Absatz 2 und 7).
Für die Mündung gilt seit dem 1. Januar 2022 § 19 der 1. BImSchV: Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die danach errichtet wird, muss die Austrittsöffnung firstnah liegen und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen, und sie muss im Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen um mindestens 1 Meter überragen. Das gilt nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend beim Austausch der Feuerstätte. In Gebäuden von vor 2022 darf die mildere Regel des Absatzes 2 nur angewendet werden, wenn die strenge im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Wurde der Ofen nach dem 31. Dezember 2014 errichtet?
Ja, mit Typprüfung der Stufe 2. Prüfen Sie nur, ob Brennstoff, Kehrungen und Beratung eingehalten sind.
Wurde er zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 errichtet?
Ja, die Werte der Stufe 1 gelten nach § 26 Absatz 6 weiter; eine Frist gibt es nicht.
Liegt eine Prüfstandsmessbescheinigung oder eine Messung des Schornsteinfegers mit höchstens 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid vor, oder ist eine Staubminderung nachgerüstet, oder greift eine Ausnahme des § 26 Absatz 3?
Ja, der Ofen darf weiterlaufen; bewahren Sie den Nachweis für die nächste Feuerstättenschau auf.
Nein. Alle Fristen des § 26 Absatz 2 sind abgelaufen, zuletzt am 31. Dezember 2024. Der Ofen muss außer Betrieb, oder Sie rüsten nach und lassen messen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Kaminofen-Vorschriften?
Verstöße gegen die 1. BImSchV sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 50.000 Euro, und die Kontrolle läuft über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. § 24 der 1. BImSchV nennt die Tatbestände: unzulässige Brennstoffe (Nummer 1), Betrieb ohne Typprüfung (Nummer 2), Weiterbetrieb einer Altanlage entgegen § 26 Absatz 1 (Nummer 16). Sie verweisen auf § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 für diese Fälle eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro vorsieht. Die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest; die Verordnung nennt nur die Obergrenze.
Vor dem Bußgeld steht meist die Stilllegung. Nach § 14 Absatz 2 SchfHwG darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei fehlender Betriebs- oder Brandsicherheit und Gefahr im Verzug vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zur Stilllegung treffen, die Behörde bestätigt sie. Wer Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid nicht erledigt, bekommt nach den Angaben des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks eine Meldung an die Behörde, einen Zweitbescheid und schließlich die Ersatzvornahme auf eigene Kosten, nach Anlage 3 der KÜO mit 60 Arbeitswerten Grundgebühr plus 1 Arbeitswert je Minute.
Feststellung
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt bei Feuerstättenschau oder Kehrung fest, dass Typschild, Nachweis, Brennstoff oder Abgasführung nicht stimmen.
Mitteilung und Frist
Er teilt den Mangel nach § 14 Absatz 3 SchfHwG schriftlich mit; im Feuerstättenbescheid steht die Frist.
Sicherungsmaßnahme
Bei Gefahr im Verzug legt er die Anlage nach § 14 Absatz 2 vorläufig still und unterrichtet die Behörde, die die Maßnahme verfügt oder aufhebt.
Ersatzvornahme
Bleibt eine Pflicht aus dem Bescheid unerledigt, folgt nach Meldung und Zweitbescheid die Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG auf Kosten des Eigentümers.
Bußgeld
Die Behörde kann den Verstoß nach § 24 der 1. BImSchV und § 62 BImSchG mit bis zu 50.000 Euro ahnden.
Häufige Fragen
Welche Kaminöfen dürfen 2026 noch betrieben werden?
2026 dürfen Kaminöfen betrieben werden, die nach dem 31. Dezember 2014 mit Typprüfung der Stufe 2 errichtet wurden, Öfen aus den Jahren 22. März 2010 bis 31. Dezember 2014 mit den Werten der Stufe 1, und ältere Öfen nur mit Nachweis von höchstens 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter oder mit nachgerüsteter Staubminderung. Grundöfen, offene Kamine, Herde unter 15 Kilowatt, einzige Wärmequellen und Anlagen von vor 1950 sind nach § 26 Absatz 3 der 1. BImSchV von den Fristen ausgenommen.
Welche Grenzwerte gelten für einen neuen Kaminofen?
Ein neuer Kaminofen mit Flachfeuerung darf nach Anlage 4 Nummer 1 zur 1. BImSchV in Stufe 2 höchstens 1,25 Gramm Kohlenmonoxid und 0,04 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen, bezogen auf 13 Prozent Sauerstoff, und muss mindestens 73 Prozent Wirkungsgrad erreichen. Pelletöfen mit Wassertasche liegen bei 0,25 Gramm Kohlenmonoxid, 0,02 Gramm Staub und 90 Prozent Wirkungsgrad.
Welches Holz darf im Kaminofen verbrannt werden?
Im Kaminofen darf nach § 3 Absatz 1 der 1. BImSchV naturbelassenes stückiges Holz mit Rinde, Reisig und Zapfen, Holzbriketts nach DIN 51731 und Holzpellets nach DINplus verbrannt werden, und zwar nach Absatz 3 nur mit einem Feuchtegehalt unter 25 Prozent. Beschichtetes oder verleimtes Holz ist nur ohne Holzschutzmittel und nur in dafür freigegebenen Anlagen zulässig. Andere Brennstoffe sind nach § 24 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit.
Wie hoch ist das Bußgeld für einen Kaminofen, der die Vorschriften nicht erfüllt?
Das Bußgeld für einen Kaminofen, der ohne Typprüfung betrieben wird, mit unzulässigem Brennstoff befeuert wird oder als Altanlage entgegen § 26 Absatz 1 weiterläuft, kann nach § 24 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zu 50.000 Euro betragen. Die Höhe im Einzelfall setzt die zuständige Behörde fest.
Wie oft muss ein Kaminofen gekehrt und geprüft werden?
Ein Kaminofen wird nach Anlage 1 zur KÜO je nach Nutzung viermal, dreimal, zweimal oder einmal im Jahr gekehrt; die Zahl steht im Feuerstättenbescheid. Die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger findet nach § 14 SchfHwG frühestens alle drei und spätestens alle fünf Jahre statt. Nach einem Jahr Nutzung kann bei einem Ofen der Stufe 2 die Senkung auf eine Kehrung beantragt werden.
Muss ich einen alten Kaminofen mit einem Feinstaubfilter nachrüsten?
Einen Kaminofen mit Typschild vor dem 22. März 2010 müssen Sie nach § 26 Absatz 2 der 1. BImSchV mit einer Staubminderung nachrüsten oder stilllegen, wenn kein Nachweis über höchstens 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter vorliegt; die letzte Frist lief am 31. Dezember 2024 ab. Für Öfen ab 22. März 2010 gibt es keine Nachrüstpflicht.