Brauchen Sie für einen Kaminofen eine Baugenehmigung?
Nein, ein Kaminofen ist in allen Bundesländern genehmigungsfrei, und das gilt auch für den Schornstein am Haus. Die Musterbauordnung, kurz MBO, ist die Vorlage der Bauministerkonferenz, aus der die 16 Landesbauordnungen entstanden sind. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 erklärt sie Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung für verfahrensfrei; nur freistehende Abgasanlagen mit mehr als 10 Metern Höhe brauchen ein Verfahren. Ein Ofen, ein Innenzug oder ein Edelstahlschornstein an der Fassade fallen unter die Ausnahme. Sie stellen also keinen Bauantrag, Sie zahlen keine Baugenehmigungsgebühr, und das Bauamt sieht Ihren Ofen nie.
Genehmigungsfrei heißt jedoch nicht kontrollfrei. Die Kontrolle hat der Gesetzgeber vom Bauamt auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verlagert. Nach § 82 Absatz 2 Satz 4 der MBO dürfen Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. § 16 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, kurz SchfHwG, gibt ihm diese Aufgabe: Er stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit das Landesrecht sie vorsieht. Diese Bescheinigung ist das, was im Alltag Abnahme heißt.
Was prüft der Bezirksschornsteinfeger bei der Abnahme?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft, ob die Abgase des neuen Ofens sicher ins Freie gelangen und ob der Schornstein für diese Feuerstätte geeignet ist. Er ist der Schornsteinfeger, den die zuständige Behörde nach dem SchfHwG für sieben Jahre für einen Kehrbezirk bestellt hat; deshalb können Sie ihn nicht auswählen, während Sie die Kehrarbeiten seit 2013 an jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben dürfen. Bei der Abnahme sieht er sich Zug, Querschnitt, Rußbrandbeständigkeit, Rauchrohr, Verbrennungsluft, Abstände zu brennbaren Bauteilen, Bodenschutz und die Mündung an. Bei einem neuen Schornstein soll er auch den Rohbauzustand sehen, bevor Schächte und Durchführungen verschlossen sind.
| Arbeit | Wer | Frei wählbar | Preis |
|---|---|---|---|
| Bescheinigung bei Inbetriebnahme (Abnahme) | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | nein | Landesrecht; in M-V 85,68 Euro plus 1,43 Euro je Meter, Rohbau-Vorbesichtigung 37,19 Euro |
| Feuerstättenschau | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | nein | bundesweit nach KÜO: 11,7 Arbeitswerte je Gebäude, 6,0 je Feuerstätte, 1,0 je Meter Schornstein |
| Feuerstättenbescheid | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | nein | 10 Arbeitswerte, 16,66 Euro brutto |
| Prüfung des Typschilds (Übergangsfristen) | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | nein | 3 Arbeitswerte |
| Prüfung nach Fenstertausch oder Abdichtung | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | nein | 0,8 Arbeitswerte je Minute, höchstens 45 vor Ort |
| Kehren und Überprüfen nach Feuerstättenbescheid | jeder zugelassene Schornsteinfegerbetrieb | ja | Marktpreis |
| Beratung zur Bedienung nach § 4 Absatz 8 der 1. BImSchV | jeder Schornsteinfeger, im Zusammenhang mit anderen Arbeiten | ja | Marktpreis |
Findet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Mängel, bekommen Sie einen Mängelbericht mit einer Frist; erst nach der Beseitigung stellt er die Bescheinigung aus. So beschreibt es die Landeshauptstadt Schwerin für Mecklenburg-Vorpommern, wo der Antrag formlos gestellt wird und 14 Tage vor der Fertigstellung eingehen soll. Die Gebühr ist Landesrecht, deshalb gelten die Schweriner Beträge nicht in Bayern oder Nordrhein-Westfalen; die Struktur, Vorbesichtigung, Bescheinigung und Meterzuschlag, ist aber typisch.
- Bescheinigung nach § 16 SchfHwG in Mecklenburg-Vorpommern
- 85,68 Euro
- Landeshauptstadt Schwerin, Verwaltungsleistung, Stand 20. September 2026
- Grundwert Feuerstättenschau je Gebäude
- 11,7 Arbeitswerte (16,38 Euro netto)
- KÜO Anlage 3 Nummer 2.1, Arbeitswert 1,40 Euro nach § 6, Stand 21. Januar 2025
- Abstand zwischen zwei Feuerstättenschauen
- frühestens 3, spätestens 5 Jahre
- § 14 Absatz 1 SchfHwG, Stand 20. September 2026
Was passiert bei der Feuerstättenschau und im Feuerstättenbescheid?
Die Feuerstättenschau ist die regelmäßige Sicherheitsprüfung aller Feuerstätten eines Gebäudes, und sie findet nach § 14 Absatz 1 SchfHwG zweimal in der siebenjährigen Bestellzeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers statt, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten. Er prüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit. Ist eine Anlage nicht sicher und ist Gefahr im Verzug, darf er nach Absatz 2 vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen, bis hin zur vorläufigen Stilllegung; die Behörde bestätigt oder hebt sie auf. Mängel teilt er Ihnen schriftlich oder elektronisch mit.
Unverzüglich nach der Schau erlässt er nach § 14a SchfHwG den Feuerstättenbescheid. Er nennt die Schornsteinfegerarbeiten, die an Ihren Anlagen nötig sind, ihre Anzahl im Kalenderjahr und die Fristen, in denen sie zu erledigen sind. Nach einer Abnahme wird der Bescheid nach § 14a Absatz 4 unverzüglich neu erlassen, damit der neue Ofen mit seinen Kehrterminen darin steht. Widerspruch und Klage haben nach Absatz 5 keine aufschiebende Wirkung, und der Bescheid gilt auch für den Käufer des Hauses. Die Gebühren sind bundesweit gleich: Die Kehr- und Überprüfungsordnung, kurz KÜO, rechnet in Arbeitswerten zu 1,40 Euro netto ab. Für ein Einfamilienhaus mit Heizkessel, Kaminofen und 8 Meter Schornstein ergibt die Feuerstättenschau 11,7 plus 12 plus 8 Arbeitswerte, also 44,38 Euro netto oder 52,81 Euro brutto; der Bescheid kostet 10 Arbeitswerte, 16,66 Euro brutto.
Welche Pflichten haben Sie nach der Abnahme des Kaminofens?
Mit der Bescheinigung beginnen vier Pflichten, die in der 1. BImSchV und der KÜO stehen: die Beratung innerhalb eines Jahres, der richtige Brennstoff, die Kehrungen nach Bescheid und die Prüfung nach baulichen Änderungen. Die 1. BImSchV ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die für Kaminöfen die Grenzwerte und Betreiberpflichten setzt.
- Beratung: Nach § 4 Absatz 8 der 1. BImSchV müssen Sie sich innerhalb eines Jahres nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel von einem Schornsteinfeger zur Bedienung, zur Brennstofflagerung und zum Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen, im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten.
- Brennstoff: Nach § 3 Absatz 1 der 1. BImSchV dürfen im Kaminofen nur zugelassene Brennstoffe brennen, vor allem naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts nach DIN 51731 und Holzpellets; nach Absatz 3 muss Holz unter 25 Prozent Feuchte liegen. Die Prüfung des Feuchtegehalts bei der Feuerstättenschau kostet nach Anlage 3 der KÜO 6 Arbeitswerte.
- Kehrungen: Die Anzahl steht im Feuerstättenbescheid und folgt der Anlage 1 zur KÜO, von einmal bis viermal im Jahr je nach Nutzung. Nach § 1 Absatz 5a KÜO können Sie nach einem Jahr Nutzung eine Herabsetzung auf eine Kehrung beantragen, wenn der Ofen die Stufe 2 erfüllt, rückstandsarm brennt und der Zug einfach belegt ist.
- Bauliche Änderungen: Nach § 1 Absatz 8 KÜO müssen Sie nach dem Einbau fugendichter Fenster oder Außentüren oder nach dem Abdichten des Hauses unverzüglich prüfen lassen, ob Verbrennungsluft und Abgasführung noch stimmen. Die Prüfung kostet 0,8 Arbeitswerte je Minute, höchstens 35 nach Aktenlage und 45 vor Ort.
Die Pflicht zur Prüfung nach dem Fenstertausch hat einen handfesten Grund: Ein raumluftabhängiger Kaminofen holt seine Verbrennungsluft aus dem Raum, und die kam bei alten Fenstern durch die Fugen nach. Dichte Fenster unterbrechen diesen Nachschub. Der Ofen zieht dann schlechter, und im schlimmsten Fall drückt eine Dunstabzugshaube Abgas in den Raum. Deshalb steht die Prüfung nicht im Ermessen des Bauherrn, sondern ist Pflicht des Veranlassers.
Was passiert, wenn der Kaminofen ohne Abnahme betrieben wird?
Ein Kaminofen ohne Bescheinigung ist eine nicht abgenommene Feuerstätte, und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann sie stilllegen, sobald er sie bei der Feuerstättenschau oder einer Kehrung entdeckt. Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 2 SchfHwG: Bei fehlender Betriebs- oder Brandsicherheit und Gefahr im Verzug darf er vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zur Stilllegung treffen. Dazu kommt der Verstoß gegen die Landesbauordnung, die die Inbetriebnahme vor der Bescheinigung verbietet.
Wer die Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid nicht erledigt, bekommt nach den Angaben des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks zunächst eine Meldung an die zuständige Behörde, dann einen Zweitbescheid und schließlich die Ersatzvornahme: Die Behörde lässt die Arbeit auf Ihre Kosten ausführen. Die Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG kostet nach Anlage 3 der KÜO einen Grundwert von 60 Arbeitswerten, also 84 Euro netto, plus 1 Arbeitswert je Minute vor Ort.
Wird eine Feuerstätte neu aufgestellt oder an einen anderen Zug angeschlossen?
Ja, Bescheinigung nach § 16 SchfHwG vor dem ersten Feuer beantragen; danach neuer Feuerstättenbescheid nach § 14a Absatz 4.
Wird ein alter Ofen am selben Zug durch einen neuen ersetzt?
Ja, der Austausch der Feuerstätte gilt als Errichtung: Bescheinigung und die Mündungsregeln des § 19 der 1. BImSchV gelten entsprechend, dazu die Typprüfung Stufe 2 für den neuen Ofen.
Haben Sie ein Haus mit vorhandenem, abgenommenem Ofen übernommen?
Keine neue Abnahme, aber Beratung nach § 4 Absatz 8 der 1. BImSchV innerhalb eines Jahres nach dem Betreiberwechsel; der Feuerstättenbescheid gilt weiter.
Bei Fenstertausch oder Abdichtung des Hauses: keine Abnahme, aber Prüfung nach § 1 Absatz 8 KÜO durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
So läuft die Abnahme eines Kaminofens in 6 Schritten
Die Vorbereitung entscheidet, ob die Abnahme beim ersten Termin gelingt. Sechs Schritte in dieser Reihenfolge führen zur Bescheinigung ohne zweiten Termin.
- Vor dem Kauf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fragen, welcher Zug frei ist und welchen Querschnitt er hat; die Antwort steht auch im letzten Feuerstättenbescheid.
- Einen Ofen mit Typprüfung der Stufe 2 nach § 4 Absatz 3 der 1. BImSchV wählen und die Abstandsangaben des Typschilds mit dem Aufstellort abgleichen.
- Die Bescheinigung beantragen, formlos, mit Angaben zu Ofen, Nennwärmeleistung, Zug und Aufstellraum; in Mecklenburg-Vorpommern 14 Tage vor Fertigstellung.
- Den Ofen durch den Fachbetrieb aufstellen und anschließen lassen, mit Rauchrohr, Wandfutter, Bodenschutz und, wo nötig, Verbrennungsluftleitung.
- Den Abnahmetermin wahrnehmen: Typschild, Prüfbescheinigung und Montageunterlagen bereitlegen, Zugang zum Schornstein und zur Reinigungsöffnung freihalten.
- Nach der Bescheinigung den neuen Feuerstättenbescheid abwarten, die Beratung innerhalb eines Jahres vereinbaren und die Kehrtermine an einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl vergeben.
Häufige Fragen
Braucht ein Kaminofen eine Genehmigung vom Bauamt?
Nein, ein Kaminofen braucht keine Genehmigung vom Bauamt. Nach § 61 Absatz 1 Nummer 2 der Musterbauordnung sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung verfahrensfrei; nur freistehende Abgasanlagen über 10 Meter Höhe brauchen ein Verfahren. Vor der ersten Nutzung muss aber der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 82 Absatz 2 Satz 4 MBO und § 16 SchfHwG die Tauglichkeit der Abgasanlage bescheinigen.
Was kostet die Abnahme eines Kaminofens durch den Schornsteinfeger?
Die Abnahme eines Kaminofens kostet je nach Bundesland unterschiedlich, weil die Gebühr für die Bescheinigung nach § 16 SchfHwG Landesrecht ist. In Mecklenburg-Vorpommern verlangt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger laut Landeshauptstadt Schwerin 85,68 Euro für die Bescheinigung, 37,19 Euro für eine Rohbau-Vorbesichtigung, 1,43 Euro je angefangenem Meter Schornstein und 0,86 Euro je Kilometer Fahrt.
Kann ich mir den Schornsteinfeger für die Abnahme des Kaminofens aussuchen?
Nein, die Abnahme des Kaminofens ist eine hoheitliche Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, den die Behörde für sieben Jahre für Ihren Kehrbezirk bestellt hat; ihn können Sie nicht auswählen. Frei wählen dürfen Sie seit 2013 nur den Betrieb für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die im Feuerstättenbescheid stehen, so der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.
Wie oft kommt der Bezirksschornsteinfeger zur Feuerstättenschau bei einem Kaminofen?
Die Feuerstättenschau findet nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zweimal während der siebenjährigen Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers statt, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten. Sie kostet nach Anlage 3 der KÜO 11,7 Arbeitswerte je Gebäude, 6 je Feuerstätte und 1 je Meter Schornstein, bei 1,40 Euro netto je Arbeitswert.
Was passiert, wenn ich einen Kaminofen ohne Abnahme betreibe?
Ein Kaminofen ohne Abnahme kann vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Absatz 2 SchfHwG vorläufig stillgelegt werden, wenn die Betriebs- oder Brandsicherheit fehlt und Gefahr im Verzug ist. Die Inbetriebnahme ohne Bescheinigung verstößt zudem gegen die Landesbauordnung. Werden Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid versäumt, folgen Meldung an die Behörde, Zweitbescheid und Ersatzvornahme mit 60 Arbeitswerten Grundgebühr.
Muss ich nach dem Kauf eines Hauses mit Kaminofen etwas beim Schornsteinfeger anmelden?
Nach dem Kauf eines Hauses mit Kaminofen gilt der Feuerstättenbescheid nach § 14a Absatz 5 SchfHwG auch für Sie als Rechtsnachfolger, eine neue Abnahme ist nicht nötig. Als neuer Betreiber müssen Sie sich nach § 4 Absatz 8 der 1. BImSchV innerhalb eines Jahres von einem Schornsteinfeger zur Bedienung und Holzlagerung beraten lassen, im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten.